Gewerbeanzeigen

Beachten Sie bitte folgende Hinweise:
Sie können die hier angebotenen Formulare abrufen und anschließend vollständig ausgefüllt sowie unterschrieben an die Stadt Wolgast (Burgstr. 6, 17438 Wolgast) senden.

Gewerbe-Formulare: ➽Anmeldung➽Ummeldung➽Abmeldung

1. Was ist ein Gewerbe?
Der Begriff des Gewerbes ist gesetzlich nicht definiert. Er hat sich durch Rechtsprechung und Literatur gebildet. Es gibt den Begriff des Gewerbes im baurechtlichen, steuerlichen, planungsrechtlichen u.a. Sinne. Unter dem Begriff des Gewerbes im gewerbe­rechtlichen Sinne versteht man jede erlaubte, auf Erzielung von Gewinn gerichtete, nicht nur gelegentlich ausgeübte selbstständige Tätigkeit. Ausnahmen hiervon sind die Urproduktion (z.B. Landwirtschaft), Verwaltung eigenen Vermögens (z.B. Mietshaus) und die sogenannten freien Berufe (z.B. Arzt und Rechtsanwalt).

1.1. Wer darf ein Gewerbe anmelden?
Nach §1 der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jeder Person gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen (z.B. gesonderte Erlaubnisse) vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit).

1.1.1. Ausnahmen oder Beschränkungen:
Zu diesen zählen u.a. die Erlaubnispflicht, die Eintragung in die Handwerksrolle oder der Gewerbesperrvermerk bei Ausländern.

beispielhaft:

  • Gaststätten/ Spielhallen (Erlaubnis erteilt die Gewerbebehörde des Landkreises)
  • Makler/ Immobilien, Finanzierungen (Erlaubnis erteilt die Gewerbebehörde des Landkreises)
  • Fahrschulen (Erlaubnis erteilt das Straßenverkehrsamt des Landkreises)
  • Taxis, Mietwagen
  • Güterkraftverkehr (Erteilung von EG-Gemeinschaftslizenzen)
  • Apotheken (Erlaubnis erteilt das Gesundheitsamt des Landkreises)
  • Arbeitnehmerüberlassung (Erlaubnis erteilt das Landesarbeitsamt Nord in Kiel)
     

1.1.2. Eintragung in die Handwerksrolle
Der selbstständige Betrieb eines Handwerks ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet. Nähere Auskünfte erteilt die Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern, Rostock.

1.1.3. Gewerbesperrvermerk für Ausländer
Ausländer (Ausnahme: EU-Ausländer), die selbst im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung. Diese wird von der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt (für Wolgast der Landkreis Vorpommern-Greifswald).

2. Wie zeige ich ein Gewerbe an?
Die Verpflichtung zur Gewerbeanzeige gilt grundsätzlich nur für das stehende Gewerbe als Grundform gewerblicher Tätigkeit in Verbindung mit einer gewerblichen Niederlassung.
§14 GewO kennt vier anzeigepflichtige Tatbestände:

2.1. Beginn eines Betriebes
Die Gewerbeanmeldung ist zu Beginn der gewerblichen Tätigkeit vorzunehmen. Der Beginn kann unter Umständen schon die erste Kundenwerbung, die Anmietung eines geeigneten Raumes, die Anschaffung von Ware oder die Einstellung von Arbeitnehmern sein.
Beim Ausfüllen des Formulars ist vor allem auf die Originalunterschrift zu achten.

2.2. Die Verlegung des Betriebes
Wer innerhalb einer Gemeinde umzieht, der verlegt seinen Betrieb und muss dies als Gewerbeummeldung anzeigen. Beim Ausfüllen des Formulars sind auf jeden Fall die Nummern 12 (neue Anschrift der Betriebsstätte), 17 (Datum der Verlegung) und 25 (Ankreuzen der Verlegung) zu beachten.
Hinweis: Wer seinen Betrieb von einer Gemeinde in eine andere verlagert, muss seinen Betrieb bei der Gewerbebehörde der ursprünglichen Gemeinde abmelden und bei der Gewerbebehörde der anderen Gemeinde neu anmelden.

2.3. Der Wechsel oder die Erweiterung des Gegenstandes des Gewerbes
Der Gegenstand des Gewerbes wird u.a. dann gewechselt, wenn die Branche gewechselt wird. Auch der Wechsel innerhalb der Handelsstufen, z.B. der Übergang vom Einzel- zum Großhandel oder die Hinzunahme eines Einzelhandels zum Großhandel, gehören hierzu. Bei einer Änderung des Waren- oder Dienstleistungs­angebots hängt es von der Branchen- und Ortsüblichkeit ab, ob ein meldepflichtiger Vorgang vorliegt.
Das Formular ist mit dem für die Verlegung eines Betriebes identisch. Hierbei sind vor allem die Nummern 15 (neu ausgeübte Betriebstätigkeit), 17 (Datum der Änderung oder Erweiterung) und 23 bzw. 24 (Ankreuzen einer Änderung der Betriebstätigkeit bzw. einer Erweiterung der Betriebstätigkeit) auszufüllen.

2.4. Betriebsaufgabe
Betriebsaufgabe ist die vollständige und endgültige Beendigung eines Gewerbes. Sie bedarf einer Gewerbeabmeldung. Ebenso ist eine Teilaufgabe anzeigepflichtig. Eine vorübergehende Gewerbeunterbrechung, z.B. aus saisonalen Gründen kann (u.a. aus steuerlichen Gründen) angezeigt werden.
Für die Abmeldung eines Gewerbes ist ein gesondertes Formular zu benutzen. Dabei ist vor allem auf die Nummern 17 (Datum der Betriebsaufgabe), 23 bis 25 (Grund der Abmeldung) und 27 (Gründe für Betriebsaufgabe) einzugehen.

Benötigte Unterlagen (insbesondere bei der Gewerbeanmeldung)

  • Gewerbemeldeformular (Anmeldeformular, Ummeldeformular, Abmeldeformular)
  • Personalausweis oder Pass mit aktueller Meldebescheinigung, ggf. Vollmacht des Gewerbetreibenden
  • Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen)
  • Erlaubniserteilung (bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit)
  • Handwerkskarte (bei Eintragung in die Handwerksrolle)
  • die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung (bei ausländischen Gewerbetreibenden)
     

Bitte beachten Sie: Bei Auskunftsersuchen aus der Gewerbekartei per eMail geben Sie bitte die Postanschrift an, da Auskünfte nur per Briefpost erteilt werden können!

Kosten für Gewerbeanzeigen:

  • Anmeldung: 32 €
  • Ummeldung: 27 €
  • Abmeldung: gebührenfrei
     

3. Wer ist zur Anzeige verpflichtet?
Die Anzeigepflicht richtet sich nach der Rechtsform des Unternehmens:
Betreibt eine natürliche Person das Gewerbe, so ist diese allein anzeigepflichtig.
Bei einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) sind alle persönlich haftenden, vertretungsberechtigten Gesellschafter zur Anzeige verpflichtet. Bei einer GbR und einer OHG also jeder einzelne Gesellschafter, bei einer KG alle Komplementäre.
Bei einer GmbH ist/sind der/die geschäftsführenden Gesellschafter, bei einer AG ist der Vorstand anzeigepflichtig.

Gewerbe­amt/ Kontakt

17438 Wolgast, Burgstraße 6

Dana Garthoff, Tel. 03836 251-119, dana.garthoff(at)wolgast.de