Satzung der Stadt Wolgast über die Gebührenerhebung für die Hilfe und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr


Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, S.777), der §§ 1,2,4,6 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung und Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) sowie § 26 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GVOBl. M-V S. 254), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2009 (GVOBl. M-V S. 282), hat die Stadtvertretung nach Beschlussfassung am 09.03.2015 folgende Satzung erlassen.



Erhebung von Gebühren für Leistungen der Feuerwehr

A.
Erhebung von Gebühren

§ 1 Gebührenanspruch

(1) Die Leistungen gemäß § 26 Abs.1 und 4 BrSchG für Mecklenburg-Vorpommern sind gebührenfrei.

(2) Die Stadt Wolgast ist berechtigt auf der Grundlage der Satzung und des Gebührentarifes, der Bestandteil der Satzung ist, gemäß § 26 (2) BrSchG M-V Ersatz für die durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten zu verlangen.



§ 2 Berechnungsgrundlage

(1) Die Gebühr, die sich jeweils aus Personalkosten, Fahrzeugkosten (incl. Gerätekosten) sowie Sachkosten zusammensetzt, wird nach den in den §§ 3 bis 5 aufgestellten Grundsätzen berechnet.



§ 3 Personalkosten

(1) Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen gemäß § 1 (2) nach der Einsatzzeit. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Rückkehr zum Gerätehaus. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und der Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.

(2) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Dabei wird die erste Einsatzstunde von ihrem Beginn, jede weitere Einsatzstunde nach Ablauf von 30 Minuten voll berechnet.

(3) Für die Dauer des Einsatzes wird das Einsatzpersonal nach einem Stundensatz gemäß des anliegenden Gebührentarifs berechnet.

(4) Für alle Einsätze nach § 1(2) in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen wird auf die Personalkosten ein Zuschlag von 20 % pro Stunde erhoben.

(5) Bei Einsätzen über 2 Stunden werden Aufwendungen für Verpflegung des Einsatzpersonals erhoben. Sie betragen pro Einsatzkraft 4,00 € pauschal.



§ 4 Fahrzeugkosten

(1) Bei Einsätzen nach § 1 (2) werden die Fahrzeugkosten für die zum Einsatz kommenden  Fahrzeuge nach der Einsatzzeit, in der sie vom Feuerwehrgerätehaus abwesend sind, berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr zum Feuerwehrgerätehaus.

(2) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Dabei wird die erste Einsatzstunde von ihrem Beginn, jede weitere Einsatzstunde nach Ablauf von 30 Minuten voll berechnet.

(3) Bei Fahrzeugen sind in der Gebühr die Nebenkosten und die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der auf den Fahrzeugen befindlichen Geräte enthalten.

(4) Die Höhe der Stundensätze der eingesetzten Fahrzeuge bemisst sich nach dem anliegenden Gebührentarif.



§ 5 Sachkosten

(1) Die Sachkosten, wie Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden zusätzlich zu den Personal- und Fahrzeugkosten in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet.



§ 6 Gebührenanspruch und – schuldner

(1) Der Gebührenanspruch entsteht bei Einsatz von Personal und Fahrzeugen mit dem Ausrücken aus dem Gerätehaus. Werden mehr Personal und Fahrzeuge eingesetzt als für die Leistung erforderlich sind, so wird nur der notwendige Umfang berechnet.

(2) Zur Zahlung der Gebühr für die in § 1 (2) aufgeführten Leistungen der Feuerwehr sind die dort genannten Personen verpflichtet, die die Leistung der Feuerwehr in Anspruch genommen oder die Leistung der Feuerwehr angefordert haben oder in deren Auftrag sie angefordert wurde.



§ 7 Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühren sind mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von 14 Tagen zu zahlen.

(2) Rückständige Gebühren werden gemäß den Bestimmungen des öffentlichen Vollstreckungsrechts in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.

(3) Von der Verfolgung des Gebührenanspruchs kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte oder aufgrund gemeindlichen Interessen gerechtfertigt wäre.


B.
Erhebung von Kosten


§ 8 Kostenerstattungsanspruch

(1) Für andere Leistungen, insbesondere in Fällen der Hilfeleistung und Sicherheitswachen, ist die Stadt Wolgast berechtigt gemäß § 26 (3) die Kosten auf der Grundlage der Satzung und des Gebührentarifs, der Bestandteil der Satzung ist, zu erheben.

(2) Die Kostenhöhe für den Einsatz der Brandsicherheitswachen wird nach der Zeitspanne des tatsächlichen Sicherheitswachdienstes berechnet. Im Übrigen finden §§ 2 und 5 auf Hilfeleistungen entsprechende Anwendung.



§ 9 Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung einer kostenpflichtigen Leistung der Feuerwehr ist derjenige verpflichtet, der die Leistung in Anspruch genommen oder die Leistung angefordert hat oder in dessen Auftrag sie angefordert wurde.

(2) Hinsichtlich der Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs und seiner Fälligkeit gelten §§ 6 Abs. 1 und 7 entsprechend.



§ 10 Haftung

(1) Für Schäden, die bei der Ausführung eines kostenpflichtigen Einsatzes durch die Feuerwehr entstehen, haftet die Stadt Wolgast dem Kostenpflichtigen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Von Schadensersatzansprüchen Dritter hat der Kostenpflichtige die Stadt Wolgast freizustellen, sofern diese Schäden nicht von der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.



§ 11 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Wolgast, 19.03.2015


gez. Unterschrift
Stefan Weigler
Bürgermeister

 


Gebührenordnung zur Satzung der Stadt Wolgast über die Gebührenerhebung für die Hilfe und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Wolgast
1.    Feuerwehreinsatzkraft 21,59 Euro/Std.
1.2. Sicherheitswachen werden nach vorgenannten Sätzen je Person und Stunde berechnet.

 

 

2.

Fahrzeugkosten (inkl. Gerätekosten)   

2.1.

Drehleiter (DL 23/12) 64,78 Euro/Std.

2.2.

Löschfahrzeug (LF 16/12) 18,62 Euro/Std.

2.3.

Rüstwagen (RW 2) 17,23 Euro/Std.
2.4. Tanklöschfahrzeug (TLF 16/25)

21,21

Euro/Std.

2.5.

Trockenlöschfahrzeug (Tro TLF)

11,16

Euro/Std.

2.6.

Löschgruppenfahrzeug (LF 8)

11,06

Euro/Std.

2.7.

Gerätewagen

15,61

Euro/Std.

2.8.

Einsatzleitwagen (ELW 1)

18,18

Euro/Std.

2.9.

MTW

18,18

Euro/Std.

2.10

Sachkosten für Schaummittel und Ölbindemittel einschließlich Entsorgung

55,00

Euro/Sack

2.11

Aufwendung für die Verpflegung pro Einsatzkraft

4,00

Euro